Diese Entscheidung sorgte überwiegend bei deutschen Arbeitgebern für große Verunsicherung und Verwirrung. Ein hoher Bürokratieaufwand sowie fehlende praktische Ausführungsmöglichkeiten werden befürchtet. Insbesondere könnten enorme Schwierigkeiten in Bezug auf flexible Arbeitszeiten entstehen. Eine Arbeit auf Vertrauensbasis scheint nicht mehr möglich.
Diese neue Entscheidung des EuGH dürfte allerdings keinen solchen Mehraufwand zur Arbeitszeiterfassung zur Folge haben, wie derzeit befürchtet wird. So können zum Beispiel viele Arbeitnehmer von der Aufzeichnungspflicht befreit werden, wenn sie darlegen, dass sie die Vorgaben des ArbZG einhalten. Im Übrigen dürfte es genügen, wenn Arbeitnehmer ihre Zeiten selbst und auf eigene Verantwortung erfassen. Vom Arbeitgeber wird lediglich die Bereitstellung eines geeigneten Instruments zur Arbeitszeiterfassung sowie eine stichprobenartige Überprüfung verlangt. Als geeignete Instrumente zur Arbeitszeiterfassung können zum Beispiel Exceltabellen, Zeiterfassungstools oder Stempeluhr zählen.
Auch wenn gegen diese Entscheidung viel Kritik geübt wird, hat eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung jedenfalls für Arbeitnehmer einen entscheidenden Vorteil: Die Gefahr unbezahlter Überstunden wird erheblich sinken. Sind vom Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Vergütung getätigter Überstunden bisher nicht unerhebliche Hürden zu überwinden – liegt nämlich die Beweislast der getätigten Überstunden beim Arbeitnehmer- , könnte durch die verpflichtende Arbeitszeiterfassung künftig jeder Arbeitnehmer ohne großen Aufwand geleistete Überstunden nachweisen.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Europa-Entscheidung in ein deutsches Gesetz umsetzt werden wird.