Eine häufig anzutreffende Problematik nach Trennung oder Scheidung von Ehepaaren sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften:

Können Eltern getätigte Schenkungen an das Schwiegerkind bzw. Lebensgefährten ihres Kindes nach deren Trennung/Scheidung rückgängig machen?

Als Eltern ärgert man sich nicht selten, wenn man den Ehepartner des eigenen Kindes mit größeren Geldsummen oder gar Immobilien bedacht hat und die Ehe des Kindes später durch Scheidung aufgelöst wird. In einer solchen Situation stellt man sich schnell die Frage, ob man gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch hat. Diesen Sachverhalt hatte kürzlich das OLG Oldenburg zu entscheiden, (OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.10.2020 – 11 UF 100/20)

Worum geht es?

Die Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Ehemann in deren Ehezeit eine Eigentumswohnung geschenkt. Das Ehepaar bewohnte diese Wohnung jedoch nicht selbst, sondern vermieteten diese. Nach zwei Jahren kam es zur Trennung und nach weiteren zwei Jahren schließlich zur Scheidung der Eheleute.

Daraufhin forderte die Klägerin die Schenkung an den Schwiegersohn zurück und verlangte 37.600 € von diesem. Die Klägerin war der Ansicht, es liege ein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor. Denn der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Jedoch habe sich ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, nicht erfüllt. Darum könne die Klägerin den Wert der Schenkung – abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe – vom Schwiegersohn herausverlangen.

Der beklagte Ex-Ehemann wies den Anspruch zurück. Er hielt dagegen, der Schenkungsgrund war nicht der Fortbestand der Ehe. Sondern die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr behalten wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Ex-Ehefrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG Oldenburg bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und urteilte, dass vorliegend kein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorlag mit der Folge, dass der Ehemann keine Rückzahlung schuldete. Es habe sich um eine reine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es sei, keine Gegenleistung zu erhalten. Bei einer Schenkung könne der Schenker grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten die Schenkung zurückfordern. Zwar könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim etwas anderes gelten. Denn in solchen Fällen einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommen kann.

Vorliegend wurde die Immobilie doch gerade als Renditeobjekt geschenkt und war auch so genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei.

Mangels Feststellungsmöglichkeit, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen ist, kommt eine Rückforderung daher nicht in Betracht.

Fazit

Rückforderungen von Schenkungen im Familienkreis sind in der Regel problematisch, kommt es oft auf jedes Detail an. Die Erfolgsaussicht solcher Rückforderungen ist einzelfallabhängig. Da jedoch bei solchen Schenkungen an Schwiegerkinder oftmals schon einige Zeit vergangen ist, bevor es zur Scheidung und dem Rückforderungswillen des Schenkers kommt, sind Beweisschwierigkeiten nicht selten.

Zu diesem Thema gibt es zahlreiche Rechtsprechung, die Ihr Fachanwalt für Familienrecht Roland Popp stets im Blick hat und daher die für Sie beste Entscheidung treffen kann.