Vereitelt ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, kann das zu Schadenersatzansprüchen führen. So entschied unter anderem das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 04.07.2014 (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 – 4 UF 22/13). Unterbleibt der Kontakt mit den Kindern trotz Regelung, kann der berechtigte Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn beispielsweise konkrete Geldausgaben für den vorgesehenen Umgang getätigt wurden, die durch den Umgangsentzug automatisch sinnlos waren. Hierbei kann dem betreuenden Elternteil schon eine Pflichtverletzung angelastet werden, wenn dieser den Umgang nicht positiv gefördert hat. Denn der betreuende Elternteil hat nicht nur die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zuzulassen, sondern er muss diesen Umgang sogar positiv fördern, also das gemeinsame Kind motivieren und positiv auf den Umgang mit dem berechtigten Elternteil einstimmen. Nur so können laut Rechtsprechung Loyalitätskonflikte verhindert werden – und zwar zum Wohl des Kindes. Übrigens habe laut Entscheidung des OLG Köln nicht der Umgangsberechtigte ein Verschulden des betreuenden Elternteils nachzuweisen, sondern der betreuende Elternteil müsse sich entlasten, indem er detailliert darlegt, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. In der praktischen Konsequenz bedeutet dies: Wenn Umgangskontakte nicht stattfinden, muss der betreuende Elternteil darlegen und beweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Kann dabei ein solcher Nachweis nicht geführt werden, wird die Schuld am nicht umgesetzten Umgang bei diesem Elternteil gesehen.
Daher kann ich nur dazu raten, einvernehmliche Umgangsregelungen zu treffen, welche auch wirklich umgesetzt werden können, um weitere Streitigkeiten –auch und vor allem zum Wohle der Kinder- zu vermeiden.