Ein Dauerbrenner bei Gericht: Ein Käufer streitet mit dem Gebrauchtwagenhändler über seine Rechte bei verschwiegenen Unfallschäden. Kürzlich musste sich das Landgericht Coburg mit diesem Thema befassen (LG Coburg, Urt. v. 24.09.2020 – 15 O 68/19).

Der Kläger kaufte vom Beklagten einen gebrauchten Pkw zum Preis von 10.500 € und vereinbarte hierbei auch einen Gewährleistungsausschluss. Der Verkäufer sicherte dem Kläger dabei zu, das Fahrzeug habe keinen Unfallschaden erlitten, solange es im Eigentum des Beklagten war und keine weiteren Beschädigungen vorlägen. Es kam, wie es kommen musste: Der Kläger stellte im Nachhinein bei einer Begutachtung seines Pkw zufällig fest, dass dieser Pkw bereits mehrere reparierte und unreparierte Vorschäden hatte. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Händler verteidigte sich damit, dass er im Kaufvertrag nur die Unfallfreiheit nur für seine Besitzzeit zugesichert habe, mit Unfallschäden vor seiner Besitzzeit habe er nichts zu tun. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Händler (der Beklagte) das Fahrzeug von seinem Bruder abkaufte, der Bruder mit diesem Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte und der Beklagte dies auch wusste.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht sprach dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu, die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers hatte damit Erfolg. Nach Ansicht des entscheidenden Richters besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges die Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Verkäufer im Kaufvertrag  Unfallfreiheit zugesichert hat oder nicht. Denn der Verkäufer hat in solchen Fällen eine Aufklärungspflicht, auch ohne konkrete Nachfrage des Käufers.

Tipp:

In solchen Fällen der arglistigen Täuschung spielt ein Gewährleistungsausschluss keine Rolle. Bei (nachgewiesener) arglistiger Täuschung des Verkäufers bspw. wegen Verschweigen eines Unfallschadens bleibt ein Anspruch des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises bestehen. Lassen Sie sich vom Händler nicht in die Irre führen!

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