Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 – X ZR 135/11 entschieden, dass die Ausstellung eines Sparbriefes auf den Namen eines Lebensgefährten keine Schenkung, sondern eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“ darstellt. Somit kann der eine Lebensgefährte den Betrag aus dem Sparbrief von dem anderen nach der Trennung gem. § 313 BGB zurückverlangen. Nach der Trennung ist nämlich der Zweck der gemachten Zuwendung, der Erhalt der Lebensgemeinschaft, weggefallen. Dies gilt ebenso, wenn die Zuwendung den begünstigten Partner erst für den Fall des Todes des zuwendenden Partners finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte.
Eine Schenkung würde übrigens vorliegen, wenn der Schenker etwas völlig selbstlos einem anderen hingibt. Im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es, genauso wie bei Ehen, oft schwierig, eine Schenkung zu bejahen. Denn in diesen Fällen wird häufig angenommen, dass die gemachte Zuwendung zumindest auch der Erhaltung und Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll und somit nicht mehr selbstlos ist.
Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger, der ehemalige Lebensgefährte von der Beklagten, die Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen. Dies sprach der BGH dem Kläger nun zu.