Fahrradfahrer aufgepasst: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens im Rahmen von Schadenersatzansprüchen des Fahrradfahrers. So hat der Bundesgerichtshof am 17.06.2014 durch Urteil (VI ZR 281/13) entschieden. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms bisher nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist zwar durchaus möglich, einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre nur zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des hier relevanten Unfalls noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Der dem Bundesgerichtshof zugrunde liegende Fall handelte von einer Frau, die im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße fuhr und keinen Fahrradhelm trug. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Übrigens umfasst diese Entscheidung nicht die Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelmes in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers ein Mitverschulden begründen kann.