Der Abmahnkeule ein Schnippchen schlagen – immer wieder kommt es vor, dass Eltern von horrenden Abmahnsummen geschockt werden, weil ihre Kinder unrechtmäßig im Internet surfen und Inhalte herunterladen. Damit Sie, liebe Eltern, immer auf dem Laufenden sind, hier der aktuelle Rechtstipp zu diesem hochaktuellen Thema.

Die gute Nachricht ist: Eltern haften nicht für illegale Filesharingaktivitäten volljähriger Familienangehöriger! (BGH-Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für illegale Filesharingaktivitäten seiner volljährigen Kinder. In diesem Zusammenhang treffen ihn auch keine Belehrungs- oder Überwachungspflichten, solange kein Anlass dazu gegeben wird. Denn in Familien besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches eine anlasslose Pflicht zur Überwachung nicht gebiete. Das bedeutet, Eltern können ihren volljährigen Kindern ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ohne für deren Verhalten im Internet haften zu müssen.

Dies entschied jüngst der BGH in einem Fall, in dem ein 20-jähriger junger Mann über den Internetanschluss seines Vaters Musikdateien tauschte, woraufhin der Vater eine Abmahnung erhielt. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von ungefähr 2000 €. Die Vorinstanzen verurteilten den Vater zur Zahlung. Der BGH hob dieses Urteil nun zugunsten des Vaters auf.

Aber Vorsicht! Dieses hochaktuelle Urteil gilt nicht ohne Weiteres bei minderjährigen Kindern. Hier besteht sehr wohl eine Belehrungs- und Überwachungspflicht durch die Eltern, die Sie sehr ernst nehmen sollten, damit Ihr Geldbeutel nicht schwer in Mitteleidenschaft gezogen wird.