Inzwischen kennt fast jeder Buchungsportale wie Airbnb, auf welcher man ein Zimmer oder gleich die komplette Wohnung für ein paar Nächte an Touristen untervermietet, um nebenbei ein bisschen Geld zu verdienen. Das klingt sehr verlockend, doch es kann riesen Ärger mit dem Vermieter hervorrufen. Denn wer als Mieter ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung an Touristen untervermietet, riskiert unter Umständen eine Kündigung. So hat es der Bundesgerichtshof am 08.01.2014 (Az: VIII ZR 210/13) entschieden.
Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2003 mietete der Beklagte eine 43 qm große Wohnung an. Da dieser viel unterwegs war und sich nicht ständig in seiner Wohnung aufhielt, holte er bei seiner Vermieterin erfolgreich eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung ein. Im Anschluss daran vermietete dieser seine Wohnung an für ein paar Nächte an Touristen und verdiente damit Geld. Nachdem die Wohnung 2011 verkauft worden war und der neue Eigentümer (Kläger) von der Untervermietung an Touristen erfahren hatte, mahnte er den Beklagten ab. Der Beklagte ignorierte die Abmahnung und stellte weiterhin seine Wohnung zur Untervermietung an Touristen auf dem Portal Airbnb zur Verfügung. Als Folge kündigte der Kläger dem Beklagten das bestehende Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof gab dem Kläger in erster Instanz Recht und ließ der Räumungsklage stattgeben, das Landgericht Berlin wies die Klage allerdings in zweiter Instanz ab. Auf die Revision des Klägers hin entschied der BGH, dass eine Untervermietung an ständig wechselnde Touristen nicht von der gewöhnlichen Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung umfasst ist und damit eine Zuwiderhandlung des Mieters einen Kündigungsgrund darstellt. Im Gegensatz zur hier vorliegenden Touristenvermietung stellt eine gewöhnliche Untervermietung eine Gebrauchsüberlassung bestimmter Räume an einen Dritten für längere Zeit dar.
Dieses BGH-Urteil macht das Anbieten von Wohnungen an Touristen auf Airbnb für Mieter sehr riskant, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich das Vorhaben des Mieters zur Untervermietung an Touristen erlaubt. Daher sollte ein solches Vorhaben erst nach ausdrücklicher Gestattung des Vermieters in Angriff genommen werden.
Übrigens entschied kürzlich das Landgericht Berlin ((Az: 67 T 29/15), dass bereits das unerlaubte Anbieten der Wohnung auf Airbnb als Kündigungsgrund ausreiche.Das heißt, es muss noch nicht einmal zu einer Untervermietung gekommen sein.