Einem Mieter kann ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung zustehen.

So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2015, Az.,VIII ZR 99/14. Damit bekräftigte dieser seine Rechtsprechung, dass dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz bei vorgeschobener Eigenbedarfskündigung zusteht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter gekündigt, indem er angab, dass der neue Hausmeister in die Wohnung des Mieters einziehen solle und diese als Werkswohnung gebraucht würde. Daraufhin kam es zu einer Räumungsklage, in dessen Verlauf sich die Parteien darauf einigten, dass der Mieter auszieht. Im Anschluss zeigte sich jedoch, dass nicht der neue Hausmeister in die Wohnung einzog, sondern eine fremde Familie.

Daraufhin klagte der Mieter auf Schadenersatz, insbesondere machte der Mieter die Differenz zur höheren Monatsmiete, Fahrtkosten wegen des längeren Arbeitsweges sowie die Kosten des Vorprozesses geltend, insgesamt ein Betrag in Höhe von ca. 25.000,00 €.

In letzter Instanz entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH), entgegen der Ansicht in der Vorinstanz, dass auch der Abschluss eines Vergleichs den Mieter nicht daran hindert, gegen den Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen vorgeschobener Eigenbedarfskündigung durchzusetzen. Durch den Abschluss eines Räumungsvergleiches verzichte der Mieter nicht automatisch auf etwaige Schadensersatzpositionen. Dies müsse ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden, um eine dementsprechende Wirkung zu entfalten. Daher könne der Mieter nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH aufgrund der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung als schuldhafte Pflichtverletzung trotz Abschluss eines Räumungsvergleiches einen Schadensersatzanspruch durchsetzen.

Sollten Vermieter also in die Versuchung kommen, ihren Mietern wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs zu kündigen, sollte ihnen bewusst sein, dass ihnen dies teuer zu stehen kommen kann und daher nicht zu empfehlen ist.