Nachdem sich zwei Partner getrennt haben, lebt oft nur einer weiter in der gemeinschaftlichen Immobilie. Der andere zieht aus. Dieser möchte in der Regel von dem Partner für den Vorteil, den er durch Weiternutzung der gemeinsamen Immobilie hat, ein Nutzungsentgelt haben. Dies kann auch verlangt werden. Begründet der gemeinsame Immobilienerwerb aber eine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), muss man den Ex-Partner ausdrücklich auf die geänderten Nutzungsbedingungen hinweisen, also zum Zahlen oder Ausziehen auffordern. So hat das OLG Hamm (Beschluss v. 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13) entschieden. In diesem Fall verlangte eine Frau von ihrem Ex-Mann ein Nutzungsentgelt in Höhe von 200,00 €, da er nach der Trennung in der gemeinsamen Eigentumswohnung, weiter wohnte. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da es von einer GbR zwischen den Beteiligten ausging und die Frau nicht beweisen konnte, dass sie von ihrem Ex-Mann zuvor deutlich neue Nutzungsregeln verlangt hatte. Sie hätte ihn laut OLG vor die Wahl stellen müssen: Zahlung oder Auszug. Dies ist auch notwendig, da ein GbR-Gesellschafter verpflichtet ist, Änderungen bei der bisher vereinbarten Nutzung dem anderen Gesellschafter deutlich zu machen. Ein solcher Fall liegt eben auch dann vor, wenn ein Ex-Partner, der eine gemeinsame Immobilie künftig allein bewohnt, dem anderen dafür nun ein Nutzungsentgelt zahlen soll.

Eine GbR mit den Ehegatten als Gesellschafter liegt bei gemeinsamem Erwerb einer Immobilie vor, wenn sie damit einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Es muss also ein über „Tisch und Bett“ hinausgehender Zweck vorliegen, wie beispielsweise bei Anschaffung einer vermögensbildenden Wertanlage. Dabei müssen beide Partner wesentlich zum gemeinsam verfolgten Zweck beigetragen haben, etwa durch Geld oder geleistete Arbeit. Ein Gesellschaftsvertrag oder eine ausdrückliche Vereinbarung über die Gründung einer GbR ist nicht erforderlich.