Ein immer wieder aktuelles Streitthema zwischen Vermieter und Mieter sind die alljährlichen Nebenkostenabrechnungen. Zur Aufstellung einer Nebenkostenabrechnung gibt es bestimmte durch die Rechtsprechung festgelegte Anforderungen, an die man sich als Vermieter stets halten sollte, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende auf den Nebenkosten sitzen zu bleiben. Die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe senkt nun die formalen Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung (BGH-Urteil vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 93/15). Nach dieser vermieterfreundlichen Entscheidung des BGH müssen einzelne Rechenschritte zur Ermittlung der umlagefähigen Gesamtkosten nicht mehr angegeben oder erläutert werden. Danach reicht es nun aus, wenn der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung nur die umlagefähigen „bereinigten“ Gesamtkosten angibt, ohne genau aufzuschlüsseln, wie sich diese zusammensetzen. Bei der Kostenposition Hausmeister beispielsweise ist es nun ausreichend, die Gesamtkosten anzugeben, die auf die Mieter umgelegt werden können. Nicht mehr notwendig ist es, genau darzulegen, wie man die umlagefähigen (z.B. Treppenhaus kehren, Allgemeinanlagen pflegen) von den nicht umlagefähigen Hausmeisterkosten (z.B. Instandhaltungsarbeiten) getrennt hat.
Der BGH begründet diese neue vermieterfreundliche Haltung damit, dass man die Nebenkostenabrechnung nicht überfrachten dürfe, der zu leistende Aufwand müsse sich für den Vermieter in Grenzen halten. Im Übrigen habe auch der Mieter ein Interesse daran, möglichst übersichtlich gestaltete Abrechnungen zu erhalten.