Nicht selten kommt es vor, dass Menschen aufgrund geistiger oder körperlicher Behinderung oder Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesen Fällen kann eine rechtliche Betreuung gem. § 1896 ff. BGB erforderlich sein. Ich möchte Ihnen daher einen Überblick zur rechtlichen Betreuung verschaffen.

Über eine rechtliche Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Ein sogenanntes Betreuungsverfahren, also die Entscheidung, ob ein Betreuer notwendig ist sowie die Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer, wird in der Regel durch Antrag von Angehörigen oder Anregungen aus dem näheren Umfeld des Betroffenen an das Gericht ins Rollen gebracht. Aber auch der Betroffene selbst kann dies tun. Allerdings kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, wenn dieser seine Situation geistig nicht mehr erfassen kann.

Im Regelfall werden pflegende Angehörige als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Lehnen diese wegen Überforderung oder Überlastung ab oder liegt eine dementsprechende Betreuungsverfügung des Betroffenen vor, wird vom Gericht ein Berufsbetreuer eingesetzt. Aber beachten Sie, dass dieser mehr Geld kostet. Je nach finanzieller Situation muss der Betreute die Kosten für die Betreuung sowie für das Betreuungsverfahren vor Gericht teilweise oder vollständig selbst zahlen.

Ein Betreuer ist nur für die vom Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenbereiche zuständig. Beispiele für solche Aufgabenbereiche sind Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer ist verpflichtet, soweit möglich, nach den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen zu handeln. Dabei ist es auch üblich, Angehörige über Vorlieben und Lebensphilosophien des Betroffenen zu befragen, falls dieser nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Denn nur so kann sich ein Fremder in die Welt des Betreuten einfühlen und nach dessen Wünschen und Bedürfnissen bestmöglich Entscheidungen treffen. Der Betreuer sollte dem Betroffenen selbstbestimmt dessen Alltag gestalten lassen, selbstverständlich nur im Rahmen dessen, wie es die geistige oder körperliche Erkrankung bzw. Behinderung zulässt.

Berufsbetreuer werden regelmäßig durch das Gericht kontrolliert und müssen dabei über ihre getätigten Handlungen Rechenschaft ablegen. Das Betreuungsgericht kann einen Betreuer wieder entlassen, wenn dieser nicht zum Wohle des Betreuten handelt. Dadurch sollen Mißbrauch oder eigennützige Entscheidungen verhindert werden. Auch benötigen Betreuer bei schwerwiegenden Entscheidungen gem. §1904 ff. BGB zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist unter anderem der Fall bei Entscheidungen, die die Gesundheit des demenziell Erkrankten gefährden oder freiheitsentziehende Maßnahmen betreffen, wie eine gefährliche Operation, das Verabreichen von bestimmten Psychopharmaka oder das Anbringen von Bettgittern oder Anlegen von Bauchgurten in den Altenheimen. Aber auch bei Grundstücksgeschäften oder Verfügungen über Wertpapiere und Konten ist eine solche Genehmigung erforderlich.

Sollte der Betreute oder dessen Angehörige mit einer Entscheidung des Betreuungsgerichts bzgl. der Auswahl des Betreuers oder der festgelegten Aufgabenbereiche nicht einverstanden sein, können sie beim Amtsgericht Beschwerde dagen einlegen. Dieses Recht haben neben dem Betreuten Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad. Auch einer Person des Vertrauens des Betreuten kann dieses Recht eingeräumt werden. Sie können sich übrigens direkt an das Betreuungsgericht wenden, wenn Sie den Verdacht hegen, der Betreuer handelt nicht im Interesse des Betreuten oder nutzt ihn aus. Dann wird ggf. ein Kontrollbetreuer bestellt oder der Betreuer wird entlassen.