Eltern ist es grundsätzlich möglich, zu ihren volljährigen Kindern den Kontakt abzubrechen, ohne deswegen im Alter Unterhaltsansprüche gegen die Kinder zu verlieren. Laut BGH (BGH Urteil vom 12.02.2014- Az.: XII ZB 607/12) stellt ein einseitiger Kontaktabbruch allein noch keine „vorsätzliche schwere Verfehlung“ dar, die zum Verlust des sogenannten Elternunterhalts führt. Zwar haben Eltern eine gegenseitige Pflicht auf Beistand und Rücksicht ihren Kindern gegenüber. Dies gilt aber in besonders intensivem Umfang nur bis zur Volljährigkeit der Kinder. Danach dürften Eltern das „familiäre Band“ zu ihren Kindern auflockern bzw. „aufkündigen“, ohne den Anspruch auf Unterhalt im Alter zu verlieren.
Im zugrunde liegenden Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte ein zuletzt pflegebedürftiger Vater 1972 den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen. Der Mann bezog später eine geringe Rente und bestimmte in einem Testament, dass sein Sohn nur „den strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Nachdem der Vater dann in ein Pflegeheim kam, zahlte die Stadt Bremen rund 9000 Euro der Heimkosten. Der BGH-Entscheidung zufolge hat die Stadt nun gegenüber dem Sohn Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.