Mit Urteil vom 30.04.2014 (Az. VIII ZR 107/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass an eine Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem Zweck der Kündigungsbegründung im Allgemeinen werde gem. § 573 III BGB Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs seien daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Daher genüge es auch im vorliegenden Fall, dass die Eigenbedarfsperson, nämlich die Tochter, identifizierbar benannt worden war und das Interesse dargelegt wurde, das diese an der Erlangung der Wohnung hatte. Damit reiche die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen, aus, ohne den Lebensgefährten genau benennen zu müssen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Vermieter, der ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, damit seine Tochter mit dessen Lebensgefährten in dieser 158 qm großen Wohnung einen gemeinsamen Hausstand begründen kann. Die Tochter bewohnte bisher 80 eine Wohnung mit 80 qm. Der Mieter beanstandete das Kündigungsschreiben, da der Lebensgefährte in dem Kündigungsschreiben nicht namentlich benannt wurde und wollte nicht ausziehen.