Mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15- hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu entscheiden, ob eine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs für die Tochter eines Gesellschafters aussprechen kann. Dabei lag dem Gericht folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine GbR, bestehend aus vier Gesellschaftern, war Vermieterin einer 5-Zimmer-Wohnung in München. Die Beklagten waren Mieter dieser Wohnung. Im September 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis und begründete dies mit Eigenbedarf der Tochter eines der Gesellschafter. Die Beklagten sind der Kündigung entgegengetreten. Die Beklagten waren der Ansicht, eine GbR dürfe unter Berücksichtigung der Gesetzeslage einen Wohnraummietvertrag bereits von vornherein nicht wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen kündigen. § 573 II Nr. 2 BGB sei nur auf natürliche Personen zugeschnitten, welcher auf eine GbR nicht übertragbar ist. Die Klägerin erhob daraufhin Räumungsklage.
Der BGH entschied schließlich, dass sich auch eine (teilrechtsfähige Außen-) GbR auf § 573 II Nr. 2 BGB entsprechend beziehen kann und damit wegen Eigenbedarfs für die Tochter eines Gesellschafters kündigen kann. Der Eigenbedarf eines Gesellschafters ist der GbR zuzurechnen. Die Regelungen über die Eigenbedarfskündigung sollen nicht nur die Mieterinteressen schützen, sondern vielmehr ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien ermöglicht werden.
Mit dieser Entscheidung bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung erneut und stärkt damit die Interessen der Vermieter.