Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15 damit beschäftigen, wann Mietzahlungen pünktlich erfolgen. Über das Ergebnis können sich die Mieter freuen, den Vermietern hingegen wird Geduld abverlangt…
Der BGH hatte die Frage zu klären, bis wann ein Mieter seine Miete zahlen muss, wann Mietzahlungen pünktlich erfolgen. Konkret geht es dabei um die Auslegung des Gesetzestextes des § 556 b Abs. 1 BGB: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag … zu entrichten,…“.
Bisweilen wurde diese Regelung so ausgelegt, dass die Miete spätestens am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, um nicht in Verzug zu geraten. Damit konnte der Vermieter spätestens am vierten Werktag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich kündigen, sofern der Mieter mit entsprechenden Mietzahlungen in Verzug geraten war.
Mit seiner neuen Entscheidung kippte der BGH nun diese Auslegungsweise mit der Folge, dass für die Pünktlichkeit der Mietzahlung nicht mehr der Geldeingang auf dem Vermieterkonto relevant ist, sondern der Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages nunmehr den ausschlaggebenden Zeitpunkt darstellt. Damit will der BGH dem Mieter nicht das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr aufbürden.
Übrigens gilt diese Regelung auch für die in fast jedem Mietvertrag zu findenden Rechtzeitigkeitsklauseln. Trotz solcher Vereinbarungen reicht es aus, wenn der Mieter spätestens zum dritten Werktag den Überweisungsauftrag erteilt hat. Damit sind diese viel verwendeten Rechtzeitigkeitsklauseln mangels Gesetzeskonformität unwirksam und entfalten keine Wirkung mehr.
Diese neue BGH-Entscheidung gilt hingegen nicht für Geschäftsraummietverhältnisse. Dort sind derartige Rechtzeitigkeitsklauseln nach wie vor wirksam.
Tipp: Diese Auslegungsweise gilt nur für den unbaren Zahlungsverkehr, also im Falle der regelmäßigen Überweisung der Miete. Wenn ein Mieter die zu entrichtende Miete regelmäßig bar bezahlt, muss die Miete natürlich spätestens am dritten Werktag dem Vermieter übergeben worden sein.