Sie haben gekündigt und Ihr Arbeitgeber verlangt nun von Ihnen die angefallenen Aus-/Fortbildungskosten zurück? Dies sollten Sie nicht ohne weiteres akzeptieren, zumal es sich in solchen Fällen meist um hohe Forderungssummen handelt.

Solche vereinbarten Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen können zwar grundsätzlich wirksam sein. Hierbei werden aber häufig Fehler gemacht, was zur Unwirksamkeit der Klausel und somit zu einer fehlenden Forderungsgrundlage führt. Vereinbarungen in Arbeitsverträgen unterliegen der AGB – Kontrolle nach § 305 ff. BGB. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des Arbeitsrechts einige Maßstäbe festgelegt. Zum Beispiel wurde entschieden, dass klar und verständlich formuliert sein muss, wie hoch die Rückzahlungssumme sein soll. Der Klauseltext muss insgesamt transparent sein. Dieser Betrag darf die tatsächlichen Kosten der Ausbildung nicht überschreiten. Zudem darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an die Arbeitsstelle gebunden werden.

Im Ergebnis ist für die Frage der Wirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung die Gesamtschau im Einzelfall entscheidend. Der Arbeitnehmer darf durch die Klausel nicht „unangemessen benachteiligt“ werden. Dafür müssen die jeweiligen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere ist eine Rückzahlungsverpflichtung nur möglich, wenn die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen dem Arbeitnehmer neue berufliche Chancen eröffnen, indem sie die Möglichkeit zum weiteren beruflichen Aufstieg oder seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessern.