Stirbt ein Mieter, hat das Auswirkungen auf den bestehenden Mietvertrag und man muss einige Dinge beachten.
Lebte der Verstorbene mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner und/oder Kindern zusammen in der Wohnung, treten die Verbleibenden in den bereits bestehenden Mietvertrag ein bzw. wird mit ihnen fortgesetzt (§§ 563, 563 a BGB). Lebte der Mieter allein in der Wohnung, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt (§ 564 BGB). In diesem Fall ist sowohl der Vermieter, als auch der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todesfalles außerordentlich zu kündigen. Hier möchte man den Parteien die Wahl lassen, ob sie gegenseitig Verträge miteinander schließen wollen, um die Vertragsfreiheit zu wahren.
Problematisch wird es, wenn der verstorbene Mieter allein lebte und keine Erben hat, diese unbekannt sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Denn dann liegt ein bestehendes Mietverhältnis vor, welches auch nicht gekündigt werden kann, da der Mieter bereits verstorben ist und ihm gegenüber keine Willenserklärungen mehr abgegeben werden können. Solange das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt wurde, darf der Vermieter auch nicht einfach die Wohnung eigenständig räumen und neu vermieten. Hier bleibt als einzige Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft für den Nachlass des Verstorbenen gem. § 1960, 1961 BGB zu beantragen. Hat das zuständige Nachlassgericht einen solchen Nachlasspfleger bestellt, kann der Vermieter diesem gegenüber die Kündigung erklären sowie einen Räumungsantrag stellen.
Übrigens darf die Anordnung zur Bestellung einer Nachlasspflegschaft nicht von der Zahlung eines Vorschusses für die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers abhängig gemacht werden (OLG Hamm 22.6.10, I-15 W 308/10).