Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bleiben über den Tod des Arbeitnehmers hinaus bestehen. Solche Urlaubsabgeltungsansprüche können somit von den Erben des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

So entschied am 12.06.2014 der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Aktenzeichen C-118/13). Nationale Gesetze, wonach der Urlaubsanspruch untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei ein besonders bedeutsamer sozialrechtlicher Grundsatz, der gewahrt werden müsse. Einem Arbeitnehmer stehe bezahlter Urlaub zu, solange er bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf eine Vergütung für den nicht genommenen Urlaub. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer verstorben ist oder nicht. Denn der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Mit einem finanziellen Ausgleich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod werde die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sichergestellt. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hänge auch nicht davon ab, ob der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag auf Auszahlung gestellt hat.

Dem EuGH lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer, der seit 1998 bei einem Unternehmen beschäftigt war, war wegen Krankheit von 2009 an nur noch mit Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im November 2010 starb, hatte er 140,5 Tage Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe verlangte für diesen Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich.

Mit diesem Urteil des EuGH wird sich die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in puncto Urlaubsabgeltung wohl in Zukunft ändern. Bisher war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub erlösche mit seinem Tod, so dass den Erben bisher kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustand. Dies wurde mit der Höchstpersönlichkeit des Urlaubsanspruch sowie der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers argumentiert.