Mit den stetig steigenden Temperaturen im Frühling nimmt auch die Zahl der Fahrradfahrer zu. Das führt vermehrt zu Unfällen zwischen Autofahrer und Radler. Hier stellt sich immer die Frage, inwieweit die Beteiligten haften. Grundsätzlich gilt, dass Autofahrer schon wegen der vorhandenen Betriebsgefahr ihres Kfz eine Mithaftungsquote von ca. 20% tragen, auch wenn sie sich verkehrsgerecht verhalten haben. Diese Betriebsgefahr kann allerdings aufgrund eines groben Verkehrsverstoßes seitens des Radfahrers vollständig zurücktreten, sodass die vollständige Haftung bei ihm verbleibt.
So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 13.02.2014 (Az.: 4 U 59/13). In dem Urteil ging es um einen Rentner, der vom am Verkehrsunfall beteiligten Autofahrer die Zahlung von 20% des entstandenen Schadens verlangte. Der unfall ereignete sich folgendermaßen: Der Renter fuhr mit seinem Fahrrad zunächst auf dem Radweg, der sich neben der Straße befand. Als er plötzlich vom Radweg auf die Straße wechselte, ohne ein Handzeichen zu geben, konnte der Autofahrer hinter ihm nicht mehr rechtzeitig reagiern und kollidierte mit dem Rentner. Laut der Entscheidung des Gericht hat der Rentner dabei unter anderem gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen. Denn er hätte beim Einfahren vom Radweg auf die Fahrbahn darauf achten müssen, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das Einbiegen in eine Straße stelle ohnehin schon ein für Verkehrsteilnehmer überraschendes Vorgehen dar. Er hätte zudem rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen müssen. Daher verblieb beim Autofahrer keine anteilige Haftung und er musste nicht für den Schaden beim Radfahrer aufkommen.