Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Dieses Recht des Käufers entfällt, wenn der Sachmangel nur „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun den Rahmen für die Unerheblichkeit des Sachmangels abgesteckt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozentdes Kaufpreises überschreitet. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 € erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 €, mithin 6,5 % des Kaufpreises.
Kleiner Tipp: Ist ein Mangel unerheblich im oben genannten Sinne, entfällt zwar das Rücktrittsrecht, aber die anderen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Minderung, etc. bleiben bestehen und können dennoch geltend gemacht werden.