Bei vielen Angehörigen besteht der weit verbreitete Irrglaube, das Mietverhältnis ende automatisch mit dem Tod des Mieters. Das ist falsch! Genauso wie die Besitztümer und Nachlassgegenstände des Verstorbenen gehen Rechtsverhältnisse wie Mietverträge auf die Erben über, wenn keine anderen eintrittsberechtigten Personen vorhanden sind. Das bedeutet, bleibt ein Erbe untätig, tritt dieser automatisch in den Mietvertrag des Verstorbenen ein und übernimmt die dem Mietvertrag zugrunde liegenden Pflichten wie Zahlung der Miete oder Räum-und Streupflichten im Winter. Daher steht den Erben ein Sonderkündigungsrecht des Mietvertrages gem. § 564 BGB zu. Soll die Wohnung nicht übernommen werden, müssen die Erben beim Vermieter eine schriftliche Kündigung einreichen. Wichtig zu wissen: dies gilt auch bei Zeitmietverträgen und bei einem Ausschluss des Kündigungsrechts. Aber bedenken Sie: Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Kenntnis über den Todesfall gegenüber dem Vermieter erfolgen, um vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Bei mehreren Erben müssen unbedingt alle Erben die Kündigung unterschreiben.
Dieses Sonderkündigungsrecht besteht im Übrigen auch umgekehrt für den Vermieter. Möchte also der Vermieter das Mietverhältnis mit den Erben nicht fortführen, kann dieser ebenfalls den Mietvertrag kündigen. Bei einer Erbenmehrheit hat der Vermieter darauf zu achten, die Kündigung gegenüber alles Erben auszusprechen.