Im Regelfall errechnet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus der Höhe der Einkünfte, dies sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Häufig kommt es aber vor, dass der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt. Dann stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete von seiner Zahlungspflicht befreit werden kann?
Wer keine Einkünfte erzielt, kann nicht einfach geltend machen, er habe kein regelmäßiges Einkommen und müsse daher keinen Unterhalt zahlen. Im Unterhaltsrecht gibt es die sog. Erwerbsobliegenheit, das bedeutet unter anderem, dass auch fiktives Einkommen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann. Es kommt in solchen Situationen daher nicht nur darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich verdient, sondern auch darauf, ob Einkünfte bzw. höhere Einkünfte erzielt werden könnten. Dies hängt regelmäßig vom konkreten Einzelfall ab. Von einem 80-Jährigen beispielsweise, dessen Rente für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht, kann nicht verlangt werden, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei jemandem, der weder dauerhaft erkrankt noch im Rentenalter ist, sieht dies allerdings anders aus. Von dieser Person wird verlangt, dass er arbeitet. Dabei muss der Unterhaltsverpflichtete sogar darlegen und beweisen, dass nicht in der Lage ist, zu arbeiten bzw. evtl. mehr zu verdienen. Der Unterhaltsberechtigte hat dabei also einen Vorteil. Denn dieser muss nur behaupten, dass die Gegenseite arbeiten könnte. Aus der Erfahrung heraus kann man sagen, dass in den allermeisten Fällen von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auszugehen ist, dies insbesondere wenn es sich um Kindesunterhalt handelt. Dann gelten besonders strenge Regeln.
Die Höhe eines solchen fiktiven Einkommens bestimmt sich nach der bisherigen Beschäftigung des Unterhaltsverpflichteten sowie aus dessen Berufsbiographie heraus. Kommt man hierdurch auf kein Ergebnis, kann man im Zweifelsfalle jedenfalls den Mindestlohn in Ansatz bringen und so ein fiktives Einkommen errechnen.
Die Beiziehung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung ist ständige Rechtsprechung, wie beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm, zeigt (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 UF 213/15).
Fazit: Wird jemand zur Unterhaltszahlung herangezogen, kann man sich nicht einfach damit ausreden, man sei arbeitslos und habe kein regelmäßiges Einkommen!