Der Frühling naht und Sie möchten Haus und Garten „auf Vordermann“ bringen? Dafür benötigt man oftmals schon für kleinere Reparaturen Hilfe vom Fachmann. Allerdings rate ich dringend davon ab, einen Handwerker ohne Rechnung zu beauftragen. Denn wer Handwerksleistungen „schwarz“ durchführen lässt, kann bei mangelhafter Arbeit des Handwerkers keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Besteller und Unternehmer im Vorfeld vereinbart haben, dass ohne Rechnung, also „schwarz“ gearbeitet werden soll.

So entschied der BGH (Urteil vom 1.8.2013 Az. VII ZR 6/13) in einem Fall, in dem ein Grundstückseigentümer einen Unternehmer mit der Ausführung von Pflasterarbeiten auf seinem Grundstück beauftragte. Dabei waren sich die Parteien von Anfang an einig, dass der Preis für die Durchführung der Pflasterarbeiten 1.800,00 Euro beträgt und ohne Rechnung bezahlt wird. Der Unternehmer führte die Pflasterarbeiten aus und erhielt nach dem Abschluss der Arbeiten von dem Grundstückseigentümer ohne Rechnung 1.800,00 Euro in bar. Einige Monate nach Abschluss der Pflasterarbeiten traten Unebenheiten in der gepflasterten Fläche auf. Der Grundstückseigentümer forderte Beseitigung der Unebenheiten von dem Unternehmer. Dieser verweigerte die Mängelbeseitigung. Deshalb klagte der Grundstückseigentümer auf Mängelbeseitigung gegen den Unternehmer, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg.

Der BGH beruft sich in seiner Begründung auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz in Verbindung mit 134 BGB. Danach sind solche Werkverträge unwirksam, die gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz verstoßen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen diese Vorschrift verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Ohne wirksamen Werkvertrag kann der Besteller auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.