Wer kennt es nicht, wenn in der Stadt wieder einmal kein Parkplatz frei ist. Da man nur schnell „was erledigen muss“, parkt man eben kurz in der zweiten Reihe.

Dies sollten Sie vermeiden! Das Amtsgericht München (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12) entschied kürzlich, dass ein in der zweiten Reihe Parkender anteilig haften muss, wenn es zu einem Unfall kommt. Denn jemand, der in der zweiten Reihe parkt, beeinflusst den Verkehr. Dies hat zur Folge, dass derjenige einen Teil des Schaden, der an seinem Pkw entstanden ist, nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lkw in zweiter Reihe geparkt und dadurch die rechte Fahrspur blockiert. Teile des Lkw-Aufbaus und der linke Außenspiegel des Lkws ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch vorbei zu fahren, touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand.