Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt! So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mieter klagten gegen deren Nachbarn, der eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnte und auf dessen Balkon mehrmals täglich rauchte. Die über dem rauchenden Nachbarn wohnenden Kläger fühlten sich durch den aufsteigenden Zigarettenrauch gestört und klagten auf Unterlassung in Bezug auf das Rauchen auf dem Balkon.
Der BGH entschied, dass Nachbarn grundsätzlich einen Anspruch auf rauchfreie Zeit haben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten sind. Wenn beispielsweise nur eine unwesentliche Geruchsbelästigung vorliegt, muss zusätzlich eine Gesundheitsgefahr für den nichtrauchenden Nachbarn vorliegen, um einen Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können. Jedoch ist eine Gefahr für die Gesundheit bei Rauchen im Freien eher unwahrscheinlich und daher schwer nachzuweisen.
Aber mit einem solchen Abwehranspruch kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Es muss vielmehr eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden, um beiden Seiten gerecht zu werden. Dies gebietet schon das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Konkret bedeutet das, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Dies ist aber eine Entscheidung des Einzelfalles und kann nicht pauschal für alle Nachbarn festgelegt werden.