Ist eine Wohnung bzw. ein Teil davon von Schimmelpilzen befallen, kann der Mieter eine Mietminderung gem. § 536 BGB verlangen. Die Beweis- und Darlegungslast liegt beim Vermieter. Dieser muss darlegen und beweisen, dass die Schimmelpilzbildung nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Erst, wenn der Vermieter diesen Beweis erfolgreich führen konnte, trifft den Mieter eine Nachweispflicht, dass der Schimmelbefall nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Dies entschied kürzlich das Amtsgericht Osnabrück, dem folgender Fall zugrunde lag: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete, da im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche Feuchtigkeit und Schimmel auftrat. Da die Vermieterin die Vorgehensweise nicht akzeptierte und die Mieter beschuldigte, sie hätten falsch geheizt und gelüftet, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Nach Meinung des Gerichts hat der Vermieter nicht ausreichend dargelegt, dass der Befall von Schimmel und Feuchtigkeit nicht von Baumängeln herrührt. Daher durfte der Mieter die Miete um 20% mindern.