Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die dem Käufer zustehen, verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Übergabe des gebrauchten Pkw an den Käufer. Diese gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von zwei Jahren kann durch Vereinbarung im Kaufvertrag verkürzt werden. Dies geschieht in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). AGB unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle gem § 307 ff. BGB. Gem. § 309 I Nr. 7 BGB darf die Haftung bzgl. Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Klausel ist unwirksam. Wird die Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf nun pauschal für alle Gewährleistungsansprüche des Käufers (dazu gehören unter anderem auch Schadenersatzansprüche wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen) auf ein Jahr beschränkt, stellt dies eine Verletzung des § 309 I Nr. 7 BGB dar. Denn eine Abkürzung von Verjährungsfristen bedeutet gleichzeitig eine Haftungsbeschränkung, da es dem Käufer zumindest aus zeitlicher Sicht nicht mehr genauso lange möglich ist, seine Ansprüche durchzusetzen. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Käufer ist Verbraucher und Verkäufer ist Untermehmer), dann darf die Verjährungsfrist nicht kürzer als ein Jahr sein.

Das bedeutet im Ergbenis, dass die Verjährung nur dann wirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann, wenn davon ausdrücklich Haftungsansprüche für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden ausgeschlossen werden.

So hat das unter anderem auch das Brandenburgisches Oberlandesgericht (Az: 4 U 20/12) mit Urteil vom 08.01.2014 entschieden. In diesem Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages eine Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln nach einem Jahr vor. Eine Ausnahmeregelung bezüglich des vorgeschriebenen Ausschlusses der Verkürzung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden war zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung ausgenommen, nicht aber von der zeitlichen Haftungsbegrenzung. Der BGH erklärte die Klausel dementsprechend für unwirksam und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück.