Weiß oder bunt ist hier die Frage…

Ein Mieter, der eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bunt gestrichen an den Vermieter zurückgibt, haftet auf Schadensersatz. (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).

Dieses Urteil sollten alle Mieter kennen, die es gerne bunt haben.
Im vorliegenden Fall musste der Mieter ca. 2.700 Euro Schadensersatz zahlen, weil er Wände der frisch renovierten Wohnung während der Mietzeit in kräftigen Farben angestrichen hatte und die Wohnung in diesem Zustand zurückgab. Der BGH entschied hier, dass ein Mieter, der eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein kräftiger Farbanstrich von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und eine Neuvermietung praktisch unmöglich gemacht wird. Der Schaden des Vermieters besteht letztendlich darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Dies gilt übrigens auch, wenn der Mieter laut Mietvertrag überhaupt nicht verpflichtet war, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

So ist es nicht empfehlenswert, in einer Mietwohnung Farbe zu bekennen. Wer trotzdem nicht auf die Farbtupfer und -akzente verzichten möchte, sollte sich also vor Auszug an eine gründliche Beseitigung der Farbspiele machen.